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Lexikon Forderungsmanagement

Sachpfändung

Hierunter versteht man die Inbesitznahme körperlicher Sachen, die sich in Gewahrsam des Schuldners befinden. Bei Objekten erfolgt dies durch Anbringung eines Dienstsiegels, bei Geld, Wertpapieren u.ä durch Wegnahme. Die Verwertung erfolgt i. d. R. durch öffentliche Versteigerung der Pfandstücke. Zu beachten ist bei Pfändungen ein evtl. bestehender Pfändungsschutz und die teilweise starke Überlastung der Gerichtsvollzieher, die längere Erledigungszeiten zur Folge haben kann.    

Sale-and-lease-back

Mit diesem Begriff verbindet man folgendes Procedere: Wirtschaftsgüter, die bislang dem zukünftigen Leasing-Nehmer gehören, werden an eine Leasing-Gesellschaft mit der Absicht veräußert, diese im Rahmen eines Leasing-Vertrages weiter zu nutzen. Das Leasing-Objekt wechselt mithin nicht den Besitzer. Die vorrangige Absicht des Leasingnehmers besteht darin, die steuerlichen Vorteile auszuschöpfen und die Liquidität zu verbessern. Für die Leasing-Gesellschaft kann sich möglicherweise eine Problematik im Hinblick auf eine einwandfreie Eigentümerschaft des Objektes ergeben. Wenn der Leasing-Nehmer das Procedere lediglich zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen nutzt, kann auch ein Bonitätsrisiko bestehen.   

Salvatorische Klausel

Hierunter werden vor allem bestimmte Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden. Hiernach tritt im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung an deren Stelle nicht die entsprechende gesetzliche Regelung, sondern eine andere Klausel, die bereits vorformuliert ist.   

Sammelüberweisung

Hierbei werden mit einem einzigen Überweisungsauftrag beliebig viele Überweisungen an verschiedene Empfängerkonten durchgeführt. Die einzelnen Überweisungsvorgänge erscheinen gelistet auf dem Sammelüberweisungsauftrag und erfordern nur eine Unterschrift.   

Sanierung nach dem Insolvenzplan

Die Insolvenzordnung schafft für die Sanierung eines insolventen Unternehmens den rechtlichen Rahmen. Die Gläubigerversammlung entscheidet, ob eine Sanierung versucht werden soll (§ 157 InsO). Die Durchführung der Sanierung übernimmt der Insolvenzverwalter. Sein Sanierungsinstrument ist im wesentlichen der Insolvenzplan.

Er bietet die Voraussetzung für eine zielgerichtete Reorganisation des Unternehmens. Vorbild ist das US-amerikanische Recht. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter auffordern, einen Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens auszuarbeiten. Vereinbarungsfähig ist jede Form der Unternehmensverwertung, sei es durch Liquidation, übertragende Sanierung oder Sanierung des alten Rechtsträgers.

Der Insolvenzplan enthält den Darstellenden Teil, einen Gestaltendem Teil und Anlagen. Der Erstgenannte (§ 220 InsO) soll dem Gläubiger Entscheidungsgrundlagen für eine evtl. Zustimmung zum Planvorschlag geben. Der gestaltende Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO) legt fest, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Im übrigen können vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden. In der Anlage sind Vermögensübersicht, Ergebnisplan, Finanzplan, Zustimmung des Schuldners zur Sanierungsplanung und evtl. Einverständnis- oder Verpflichtungserklärungen Dritter beizufügen.

Hinweis: Fachbuch: Harald Hess / Manfred Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz. 3. Aufl., 2003, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN: 3–8114–2006–2.   

Sarbanes-Oxley Act

Der Sarbanes-Oxley Act of 2002 (SOX oder SOA) ist ein – nach den initiativen Senatoren benanntes – US-Gesetz zur Verbesserung der Unternehmensberichterstattung. Es wurde geschaffen in Folge der Bilanzskandale von Enron und Worldcom. SOX wurde am 25. Juli 2002 vom Kongress verabschiedet und mit der Unterzeichnung durch Präsident George W. Bush im gleichen Monat in Kraft gesetzt. Ziel des Gesetzes ist die Wiederherstellung des Vertrauens von Anlegern in die Richtigkeit der veröffentlichten Finanzdaten von Unternehmen. Das Gesetz gilt für inländische und ausländische Unternehmen und deren Tochtergesellschaften, die an US-Börsen gelistet sind. Im Rahmen des Gesetzes müssen vielfältige Kontrollmaßnahmen generiert werden, um das Risiko eines falschen Bilanzausweises entscheidend zu mindern. Ausländische Unternehmen, die an US-Börsen gelistet sind, müssen die entsprechenden Anforderungen für Geschäftsjahre erfüllen, die nach dem 15. Juli 2006 enden.   

Scheck

Juristisch stellt der Scheck eine Urkunde dar, die eine unbedingte Anweisung des Ausstellers an seine Bank enthält, an jemanden den im Scheck genannten Geldbetrag zu zahlen.

Der Scheck ist ein Wertpapier, das der Formstrenge unterliegt. Die im Folgenden genannten zwingenden Bestandteile ergeben sich aus dem Scheckgesetz (§ 1):

  • die Bezeichnung als Scheck
  • die Anweisung zur Zahlung einer Summe
  • Name des Bezogenen
  • Zahlungsort
  • Tag und Ort der Ausstellung
  • Unterschrift des Ausstellers

Der Scheckvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag und durch Sonderbedingungen geregelt. Für den Scheckverkehr dürfen nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke verwendet werden.

Der Standardfall bei Schecks ist der sogenannte Überbringer- oder Inhaberscheck und Verrechnungsscheck. Dieser kann von jedem Inhaber vorgelegt oder zur Gutschrift eingereicht werden. Ein Kreditinstitut muss die Berechtigung des Inhabers nicht prüfen. Der Überbringerscheck kann auch bei der kontoführenden Stelle vom Überbringer in bar eingelöst werden. Ein Inhaberscheck kann ohne weitere Formalien per Einigung und Übergabe weitergegeben werden.   

Scheckbereicherungsanspruch

Dieser steht dem Inhaber eines Schecks gegen den Aussteller zu, wenn der Scheckregress dadurch ausgeschlossen ist, dass der Scheck nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Ein Jahr nach Ausstellung des Schecks verjährt der Anspruch nach Art. 58 des Scheckgesetzes.

Hinweis: Fachbuch: Peter Bülow: Heidelberger Kommentar zum WechselG/ScheckG/AGB, 4., neu bearb., Aufl., 2004, C.F. Müller, Heidelberg; ISBN: 3–8114–1920–X.   

Scheckbürge

Als Scheckbürge wird derjenige bezeichnet, der eine Bürgschaft für die Zahlung einer Schecksumme übernimmt. Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt. Der Scheckbürge haftet nach Art. 25 ff. Scheckgesetz in gleicher Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

Scheckprotest

Hierunter wird die öffentliche Beurkundung darüber verstanden, dass der Bezogene die Bezahlung des rechtzeitig vorgelegten Schecks verweigert hat (Art. 40 Scheckgesetz).

In der Praxis kommt dem Scheckprotest geringe Bedeutung zu. Stattdessen nutzt man eine schriftliche Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck mit Angabe des Tages der Vorlegung oder die von einer Abrechnungsstelle verfasste Erklärung, dass der Scheck eingeliefert, aber nicht bezahlt wurde. Hierdurch kann der Scheckinhaber einen Rückgriff auf mögliche andere Scheckverpflichtete vornehmen.   

Scheckregress

Dies bedeutet die finanzielle Inanspruchnahme des aus einem Scheck Verpflichteten. Ein Scheckregress kommt dann in Betracht, wenn ein der Bank vorgelegter Scheck nicht bezahlt wird. Voraussetzung des Scheckregresses ist ein Scheckprotest.   

Schecksperre

Hierunter versteht man die Mitteilung eines Scheckausstellers an sein Kreditinstitut mit der Absicht, die Einlösung seiner Schecks – z. B. aufgrund des Abhandenkommens – zu verhindern. Die Sperre kann durch Widerruf gemäß Art. 32 des Scheckgesetzes und entsprechende Mitteilung an seine Bank erreicht werden. Ab der Information über abhanden gekommene Scheckformulare dürfen später eingereichte Schecks von der Bank auch nicht innerhalb der Vorlegungsfrist eingelöst werden. Ein gutgläubiger Scheckinhaber hat wegen des Fälschungseinwands gegenüber dem Aussteller keine Rückgriffsansprüche. Seit der Neuregelung der Scheckbedingungen gelten Schecksperren nun auch unbegrenzt und nicht mehr wie früher nur 6 Monate.   

Scheckverbot beim Kreditvertrag

Ein Kreditgeber darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus einem Kreditvertrag nach § 10 Verbraucherkreditgesetz keinen Scheck entgegennehmen. Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Herausgabe eines Schecks verlangen, der trotz dieses Verbots ausgestellt wurde. Der Kreditgeber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus einer solchen Scheckbegebung entsteht.   

Scheck-Wechsel-Finanzierung

Hierbei wird für eine Forderung gegen Erhalt eines Schecks oder sonstiger Zahlungsmittel des Kunden vom Lieferanten ein Finanzierungswechsel ausgestellt, den der Kunde akzeptiert. Letzterer finanziert sich aus der Einlösung des Wechsels bei einem Kreditinstitut. Für den Lieferanten besteht das Risiko, dass der Wechsel möglicherweise vom Kunden infolge Zahlungsunfähigkeit nicht eingelöst werden kann, er aber aus dem Wechsel haftet. Ein Lieferant sollte bei Scheck-Wechsel-Finanzierung mit dem Kunden schriftlich vereinbaren, dass der Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware so lange zu seinen Gunsten bestehen bleibt, bis der Wechsel eingelöst wird.   

Schiedsgerichtsbarkeit

Wesentlicher Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit ist es, Streitigkeiten nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung. Danach steht der Schiedsspruch einem rechtskräftigen Urteil gleich. Zur Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung erforderlich. Es sei empfohlen, diese bereits mit dem Vertrag abzuschließen. Sie kann aber auch noch später einvernehmlich vereinbart werden.

Grundsätzlich ist die Schiedsgerichtsbarkeit für alle Streitigkeiten im Wirtschaftsverkehr geeignet. In der Praxis sind nicht nur komplizierte Tatsachen oder Rechtsfragen Gegenstand von Verfahren, sondern auch Forderungsangelegenheiten. In ca. 90% der Schiedsgerichtsbarkeitsverfahren wird ein Zahlungsanspruch geltend gemacht.

Schiedsgerichtsklausel

Hierunter versteht man eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, in der die Parteien im Falle einer Rechtsstreitigkeit auf die Anrufung eines staatlichen Gerichts verzichten. An dessen Stelle, so vereinbaren die Parteien, soll ein Schiedsgericht die streitige Angelegenheit entscheiden. Wird ein staatliches Gericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

Hinweise: Fachbücher: Lörcher / Lörcher: Das Schiedsverfahren – national-international – nach deutschem Recht. 2. Auflage, 2001, C.F. Müller, ISBN: 3-8114-2352-5. Günter Henn: Schiedsverfahrenrecht. 3. Auflage, 2000, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN: 3–8114–2015–1.   

Schuldanerkenntnis

Durch ein Schuldanerkenntnis verpflichtet sich der Schuldner, auf alle Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zu verzichten.

Um Rechtssicherheit zu erlangen, kann der Gläubiger dieses Schuldanerkenntnis in einer notariellen vollstreckbaren Urkunde festhalten lassen. Dies hat den Vorteil, dass für den Fall, dass der Schuldner seine Verpflichtungen (z. B. Ratenzahlungen) nicht einhält, sofort ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Vorteilhaft ist auch, dass die finanziellen Aufwendungen für ein freiwilliges notarielles Schuldanerkenntnis geringer sind als für einen Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren.   

Schuldbeitritt

Im Unterschied zur Schuldübernahme ist die Mitübernahme einer bestehenden Schuld (Schuldbeitritt) gesetzlich nicht geregelt. Ein Dritter kann sich ohne Formvorschriften gegenüber einem Gläubiger verpflichten, für eine schon bestehende Schuld eines anderen mit diesem gleichrangig zu haften. Der Erstschuldner und der Beitretende haften als Gesamtschuldner. Die Abgrenzung des Schuldbeitritts von der Bürgschaft ist in der Praxis von Bedeutung, da die Bürgschaft im Unterschied zum Schuldbeitritt der Schriftform bedarf. Ein Schuldbeitritt ist dann anzunehmen, wenn der sich verpflichtende Vertragspartner ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse daran hat, dass die Verbindlichkeit eines Dritten getilgt wird. Eine Bürgschaft dagegen wird meist im Interesse eines anderen übernommen. Im Zweifelsfall ist von einem Bürgschaftsversprechen auszugehen, da dem Schriftformerfordernis Schutzwirkung zukommt. Die Umdeutung einer formunwirksamen Bürgschaft in einen Schuldbeitritt verstößt gegen den Schutzzweck des § 766 BGB und ist daher ausgeschlossen.   

Schuldenbereinigungsverfahren (außergerichtlich)

Beim außergerichtlichen Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern wendet sich dieser an eine geeignete Stelle (Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte oder Steuerberater). Um eine Aufstellung der Forderungen zu erhalten, nehmen diese dann Kontakt mit den Gläubigern auf. Für das Zustandekomnmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes ist die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Wenn der Schuldner alle Verpflichtungen, die im Plan festgelegt sind, erfüllt, erreicht er hierdurch am Ende der festgelegten Zeit seine Entschuldung.   

Schuldenbereinigungsverfahren (gerichtlich)

Wenn eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern nicht zustande kommt, kann der Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung beantragen. Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Bescheinigung einer kompetenten Stelle, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag ohne Erfolg versucht wurde.
  • Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll.
  • Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens.
  • Verzeichnis der Gläubiger.
  • Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen.
  • Schuldenbereinigungsplan.

Bestimmte Anforderungen an den Schuldenbereinigungsplan werden nicht gestellt. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO bezeichnet als selbstverständliche Anforderungen an den Plan, dass er sowohl die Interessen der Gläubiger als auch die speziellen Verhältnisse des Schuldners berücksichtigt. Gläubiger müssen innerhalb eines Monats Stellung zu dem Plan nehmen.   

Schuldner

Hiermit wird derjenige bezeichnet, der einem anderen (Gläubiger) vertraglich oder durch Gesetz zu einer Leistung verpflichtet ist. Von Gesamtschuldnern ist auszugehen, wenn mehrere Personen aus demselben Schuldverhältnis haften. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wird der Schuldner auch als Parteibezeichnung für denjenigen verwendet, gegen den sich der Vollstreckungstitel richtet.   

Schuldnerbegünstigung

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist (vgl. § 283d Strafgesetzbuch).   

Schuldnerberatung

Schuldenberatung bzw. Schuldnerberatung bezeichnet die Hilfestellung, die Menschen mit Schuldenproblemen in Form von Rat und Hilfe in psycho-sozialer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht von Schuldenberatungsstellen gewährt wird. Aufgrund steigender Überschuldung vieler Haushalte hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren neue gesetzliche Regelungen mit dem Ziele der Verbraucherentschuldung geschaffen. Mittlerweile bestehen zahlreiche Beratungsstellen überwiegend in Trägerschaft von Gemeinden oder freien Wohlfahrtsverbänden. Die Schuldnerberatung bietet keine finanzielle Unterstützung zur Tilgung der Schulden. Sie versteht sich als ganzheitliche persönliche Hilfe. Gemäß den wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen der Betroffenen wird gemeinsam ein individueller Lösungsansatz gesucht. Schuldnerberatung hat zum Ziel, Einzelpersonen wieder eine finanzielle Perspektive zu ermöglichen, die Selbsthilfefähigkeit zu stärken durch Bewusstmachung der Ursachen der Überschuldung. Weitere Hilfen sind Aufstellung eines Wirtschafts- und Tilgungsplans, Verhandeln mit Gläubigern, Unterstützung bei der Umschuldung im Zusammenwirken mit Banken. Schuldnerberatung wird kostenlos angeboten. Als zahlungsüberpflichtet gilt jemand, der mit dem Erlös seiner zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbaren Vermögensgegenstände und den nach der gesetzlichen Zumutbarkeits-Tabelle (Lohn-Pfändungstabelle) pfändbaren Beträgen seines Einkommens seine Abzahlungsverpflichtungen im weiteren Sinne („Schulden“) voraussichtlich nicht vollständig tilgen kann.

Für einen Gläubiger bedeutet der Einsatz der Schuldnerberatungsstellen oftmals der Verzicht auf Teilforderungen oder eine Streckung der Zahlungen. Überwiegend wird von den Schuldnerberatungsstellen der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt.   

Schuldnerverzeichnis

Hiermit wird das vom Vollstreckungsgericht (Amtsgericht des Wohnsitzes oder Sitzes eines Schuldners) zu führende Register über Personen verstanden, die eine Eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abgegeben haben (gem. § 807 ZPO) oder gegen die nach § 901 ZPO die Haft angeordnet ist. Das Schuldnerverzeichnis dient im Wesentlichen dem Kreditgewerbe und den Unternehmen, die Lieferantenkredite gewähren als ein Teilelement zur schnellen Überprüfung der Kreditwürdigkeit von Personen, die um einen Kredit nachsuchen. Zu diesem Zwecke besteht Einsichts- und Auskunftsrecht sowie die Möglichkeit, Abschriften anzufordern. Allerdings sind im Schuldnerverzeichnis nur die Personen aufgeführt, deren Bonität bereits ein extrem ungünstiges Ausmaß erreicht haben.

Eine im Schuldnerregister vorhandene Eintragung wird nach 3 Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, indem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, Haft angeordnet wurde oder eine Haft endete. Eine vorzeitige Löschung erfolgt, wenn die Gläubiger befriedigt wurden.   

Schuldrechtsreform

Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 hat der Gesetzgeber das Schuldrecht grundlegend reformiert. Eine Reihe von Gesetzesänderungen werden die Tätigkeit von Unternehmen maßgeblich beeinflussen.

Objekt der aufwendigen Reform des 100 Jahre alten Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind eine umfassende Überarbeitung des Kauf- und Werkvertragsrechts inklusive der Gewährleistungspflichten, die Neuregelung der Verjährung, die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses sowie die Einbeziehung wichtiger Verbraucherschutzrechte in das BGB.

Eine Auswahl der Neuregelungen in Kurzform:

  • Die Gewährleistungsfristen wurden verlängert.
    Die Frist beträgt im Kaufrecht jetzt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Sache. Bei einem so genannten Verbrauchsgüterkauf – einem Kauf eines Verbrauchers bei einem Unternehmer – kann diese Frist auch mit Einverständnis des Käufers nicht abgekürzt werden. Eine Ausnahme gilt nur bei gebrauchten Waren. Hier kann die Frist bis auf ein Jahr verkürzt werden. Um Bauhandwerker, die nach Werkvertragsrecht auch künftig fünf Jahre lang in Anspruch genommen werden können, in bestimmten Fallkonstellationen nicht schutzlos zu stellen, ist die Verjährungsfrist für den Verkauf von Baumaterialien auf fünf Jahre verlängert worden. Baustoffhändler haften damit zehnmal länger als früher, wenn die Mangelhaftigkeit des Materials ursächlich für die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks ist.
  • Erweiterte Haftung des Verkäufers für Herstellerangaben. Dieser haftet jetzt auch für Herstellerangaben inklusive Werbeaussagen.
  • Rückgriffsrecht des Handels auf Lieferanten. Der Letztverkäufer kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bis zu fünf Jahren bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen.
  • Höherer Verzugszins. In Umsetzung der europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie wird der gesetzliche Verzugszins erhöht.
  • Vereinfachung des Verjährungsrechts. Sämtliche Ansprüche verjähren künftig in drei Jahren, sofern nicht Sonderregelungen, wie etwa im Kauf-, Familien- oder Erbrecht eingreifen.

Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist am 29.11.2001 im Bundesgesetzblatt Nr. 61 (G5702) veröffentlicht worden. Unternehmen ist dringend zu empfehlen, sich kurzfristig auf die neuen Regelungen einzustellen. Verträge, die über den 31. Dezember 2001 hinaus Gültigkeit haben, sollten überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Eine Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird oftmals nötig sein.   

Schuldschein

Ein Schuldschein, auch als ? Schuldbrief oder Schuldurkunde bezeichnet, ist die vom Schuldner ausgestellte Urkunde, in der dieser eine Leistung verspricht. In der Praxis besteht diese meist in der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Das Schulddokument wird vor allem zur Beweiserleichterung für den Gläubiger bei Zahlungsproblemen des Schuldners ausgestellt, da sie das Bestehen einer Schuld bestätigt. Nicht erforderlich ist hierbei die Angabe des Schuldgrunds. Der Schuldschein ist kein Wertpapier; der Besitz dieser Urkunde ist zur Geltendmachung des Rechts nicht erforderlich. Das Eigentum am Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Bei Erfüllung der Verbindlichkeit kann der Schuldner neben der Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen.   

Schuldscheindarlehen

Hierunter versteht man Darlehen, über die ein Schuldschein ausgestellt wird. Sie sind anleiheähnliche langfristige Großkredite, die von öffentlichen Stellen (wie z. B. Bund, Länder, Gemeinden, ERP-Sondervermögen, Fonds „Deutsche Einheit“) oder bekannten Unternehmen (z. B. Deutsche Bahn AG und Deutsche Post AG) bei Kapitalsammelstellen (i.d.R. keine Banken) aufgenommen werden. Die Kapitalsammelstellen erhalten die erforderlichen Mittel von mehreren Kapitalgebern, da es sich um Großkredite handelt. Darlehensnehmer sind meist größere Unternehmen.   

Schuldübernahme

Unter der in §§ 414 ff. BGB behandelten Schuldübernahme versteht man das Eintreten eines Dritten in das Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger. Dies hat als Auswirkung, dass der bisherige Schuldner von seiner Leistungsverpflichtung befreit wird. Wird die Schuldübernahme von Drittem und Gläubiger vereinbart, ist sie sofort wirksam. Kommt es hingegen zwischen Drittem und Schuldner zum Schuldübernahmevertrag, hängt die Wirksamkeit von der Zustimmung des Gläubigers ab.   

Schuldumwandlungsvertrag

Bei einem Schuldumwandlungsvertrag erfolgt eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen der Beteiligten gegeneinander und eine Zusammenfassung zu einer einzigen Forderung. Hierdurch wird ein neuer rechtsverbindlicher Vertrag geschaffen.   

Schwarze Liste

Im Sprachgebrauch wird hiermit das vom Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis der Personen bezeichnet, die eine Eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen (ehemals Offenbarungseid) abgegeben haben. Darüber hinaus versteht man hierunter auch die von einigen Institutionen (z. B. Kreditschutzvereinen, Verbänden) geführten Listen von Schuldnern, bei denen Wechselproteste, Zahlungseinstellungen sowie weitere schwerwiegende Merkmale registriert wurden. Die Verbreitung ist rechtlich nicht unumstritten. Unrichtige Angaben können als Kreditgefährdung Schadensersatzansprüchen auslösen.   

Schwebende Geschäfte

Mit diesem Begriff werden zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte (z. B. Lieferverträge) bezeichnet, die noch von keinem Partner erfüllt worden sind. Handelsrechtlich sind dem Imparitätsprinzip folgend daraus resultierende Verluste aus Einkaufs- oder Verkaufsgeschäften in eine Rückstellung einzustellen. Diese wird gem. § 9 (1) Z. 4 EStG steuerlich anerkannt.   

Scoring / Scoringsysteme

Im Kreditbereich der Banken und im Forderungsmanagement der Unternehmen, werden zunehmend Scoringsysteme zur Risikobewertung von Kunden eingesetzt. Ein Scoring-Modell ist ein Verfahren zur Bewertung und zum Vergleich unterschiedlicher Alternativen anhand von errechneten Nutzwerten. Dabei wird zunächst nach Oberkriterien gesucht, die für die Bewertung der Alternativen von Interesse sind und diese dann weiter durch Unterkriterien detailliert. Darüber hinaus wird die Bedeutung der einzelnen Kriterien durch Gewichtungsfaktoren gekennzeichnet. Generisches Scoring ist die Risikobeurteilung mit einer festgelegten Bewertungsmatrix unter Einbeziehung von externen anonymisierten Daten. Verhaltensscoring ist die Risikobeurteilung von eigenen historischen Daten mit ständigen Anpassungen der Bewertungsmatrix entsprechend der Erfahrungswerte.

Es gibt mittlerweile für Unternehmen und Kreditinstitute eine Reihe leistungsfähiger Anbieter von Scoring-Technologie.   

Securitization

Unter diesem Begriff – auch mit Verbriefung bezeichnet – versteht man den Ersatz von Krediten oder Finanzierung von Forderungen verschiedenster Art durch die Ausgabe von Wertpapieren (z. B. Schuldverschreibungen oder Commercial Paper). Dies hat auch zentrale Bedeutung im Zusammenhang mit Asset Backed Securities (ABS).   

Selbstauskunft

Hierunter wird die Möglichkeit verstanden bei der CEG Creditreform Consumer GmbH eine Auskunft über die Bewertung der eigenen Person einzuholen. Die CEG informiert den Anfrager dann darüber, welche personenbezogenen Daten (mit Ausnahme des Scorewertes) gespeichert sind. Die Mitteilung enthält keine Angaben über den bisherigen Empfängerkreis der Informationen.

Bei Kreditversicherern und Auskunfteien wird der Begriff auch für die Informationen verwendet, die die zu beurteilenden Unternehmen selbst diesen Gesellschaften zur Verfügung stellen.   

Selbstfinanzierungsquote

Hierunter wird im Exportgeschäft der Eigenfinanzierungsanteil des Exporteurs bei einem Lieferantenkredit verstanden.   

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Bei Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet ein Bürge dem Gläubiger aus der Bürgschaft bereits zu einem Zeitpunkt, wo dieser den Hauptschuldner noch gar nicht in Anspruch genommen hat und die Beitreibung der Forderung von diesem Hauptschuldner noch möglich ist. Der Bürge kann mithin durch eine entsprechende Vereinbarung im Bürgschaftsvertrag auf die Einrede der Vorausklage verzichten und sich als Selbstschuldner verbürgen (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB).   

Sequester

Die in früheren Jahren übliche Bezeichnung für eine Person, die weitestgehend die Aufgaben hatte, die nun der „vorläufige Insolvenzverwalter“ wahrnimmt.   

SET (Secure Electronic Transaction)

Hierunter versteht man einen Sicherheitsstandard für Zahlungssysteme im Internet.

Ein SET-kompatibles System verschlüsselt die Kreditkarten und Zahlungsdaten, versieht sie mit einer digitalen Unterschrift und sendet diese an den Händler. Bei diesem Vorgang erfährt der Händler nicht die Kreditkartennummer. Händler und Kunde werden durch Zertifikate identifiziert.   

Sicherheiten

Sicherheiten dienen dazu, im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen eines Geschäftspartners dennoch einen Ausgleich der Forderungen oder eine Rückführung der Ware zu erhalten. Die Vereinbarung von Sicherheiten ist zunehmend im intensiven Wettbewerbsmarkt Verhandlungssache. Ein Verkäufer mit starker Position im Markt kann verständlicherweise stringenter auf Sicherheiten bestehen als im Falle eines intensiven Käufermarktes. Im letzteren Fall wird man weitgehend auf Sicherheiten verzichten müssen, „um das Geschäft zu machen“. Bei Warenlieferungen sollte man allerdings unbedingt auf die wirksame Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes (EV) bestehen. Der in Deutschland mögliche EV stellt mit seinen Erweiterungsformen, wie z. B. der Vorausabtretung von Forderungen, im weltweiten Vergleich ein gewichtiges Sicherungsmittel dar.

Zu den in der Wirtschaftspraxis gebräuchlichsten Sicherheiten gehören:

  • Eigentumsvorbehalt
  • Grundschuld
  • Hypothek
  • Sicherungsübereignung
  • Forderungsabtretung/Globalzession
  • Pfandrecht
  • Bürgschaften und Garantien
  • Patronatserklärung

Neben den oben aufgeführten Sicherheiten bestehen für Lieferanten weitere Absicherungsmöglichkeiten durch eine Kreditversicherung, Factoring und ggf. Forfaitierung.   

Sicherheitenabgrenzungsvertrag (SAG)

Dies ist ein Vertrag zwischen verschiedenen Gläubigern, die über Sicherheiten am Umlaufvermögen (z. B. Eigentumsvorbehalt, Sicherheitsübereignung, Globalzession) verfügen, mit dem Ziel, Unsicherheiten bei der Zuordnung im Vorfeld einer eventuellen Realisierung zu klären. Der wohl bekannteste SAG wird im Rahmen einer Schadenprophylaxe zwischen Banken und Kreditversicherern geschlossen, um eine Abgrenzung bzw. Aufteilung des Umlaufvermögens des (möglichen) insolventen Geld- bzw. Warenkreditnehmers vorzunehmen.   

Sicherungsabtretung

Sicherungsabtretung ist die Abtretung eigener Forderungen eines Schuldners an seinen Gläubiger als Sicherheitsleistung. Durch einen Abtretungsvertrag überträgt der bisherige Gläubiger, der Zedent, eine oder eine Vielzahl von eigenen Forderungen (Globalzession) an den neuen Anspruchsinhaber, den Zessionär, zur Sicherung von Forderungen, die dieser gegenüber dem Zedenten hat. Durch die Sicherungsabtretung tritt der Zessionär in die Rechtsstellung des Zedenten ein und ist berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Bei der in der Praxis meist vereinbarten stillen Zession ist der Zedent hingegen weiter ermächtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Die Abtretung wird hierbei erst nach Eintritt des in einer Sicherungsvereinbarung definierten Sicherungsfalles offengelegt.   

Sicherungsübereignung

Bei der Sicherungsübereignung handelt es sich um ein gesetzlich nicht gesondert definiertes Sicherungsmittel an Sachen, wie z. B. Geschäftseinrichtungen, Kraftfahrzeuge oder Maschinen. Der Sicherungsgeber als Schuldner übereignet hierbei dem Sicherungsnehmer einzelne oder eine Vielzahl von Sachen zum Zweck der Sicherung von Forderungen, ohne dass er (wie beim ? S_LexForderMan/Bst_P/Erls/Erls_PfandrechtPfandrecht) die Sache übergeben muss, sondern in seinem Besitz behält. Auch wenn in der Praxis Kreditinstitute ihre Kreditforderungen durch dieses Sicherungsmittel absichern lassen, kann die Sicherungsübereignung auch zur Besicherung jeder beliebigen anderen Forderung, mithin auch einer Lieferantenforderung, herangezogen werden.   

Sicherungszession

Bei dieser Form der Zession tritt ein Kreditnehmer zur Sicherung des Kredits dem Kreditinstitut eigene Kundenforderungen ab. Es handelt sich um eine Globalzession, wenn sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Bei einer Mantelzession erfolgt die Abtretung der Forderung erst mit Einreichen der Rechnungsdurchschrift an die Bank. Die Mantelzession kommt im Geschäftsleben seltener vor.   

Sichtzahlungsakkreditiv

Diese Akkreditivart (Kurzbezeichnung: Sichtakkreditiv) beinhaltet als unwiderrufliches unbestätigtes Dokumentenakkreditiv die feststehende Verpflichtung des akkreditiveröffnenden Kreditinstitutes zur Zahlung bei Sicht. Voraussetzung hierbei: Vorlage der im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente und Erfüllung der weiteren Akkreditivbedingungen durch den Akkreditivbegünstigten (Exporteur).   

Skonto

Beim Skonto handelt es sich um einen prozentual berechneten Preisnachlass bei sofortiger Zahlung des Kunden oder innerhalb gestaffelt angegebener Zeiträume. Die in der Praxis anzutreffenden Usancen sind in den einzelnen Branchen sehr unterschiedlich. In den meisten Fällen wird 3% bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen und ohne jeden Abzug bei 4 Wochen vereinbart. Eine Kaufpreisstundung (z. B. „zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug“) entspricht einem Lieferantenkredit für diesen Zeitraum. Skonto lässt sich mithin als Zinssatz für diesen Lieferantenkredit interpretieren, wenn der Kunde den Nachlass durch Skonto nicht nutzt. Aus finanzieller Sicht lohnt sich für den Käufer die Skontonutzung. Wenn er z. B. eine Rechnung erst nach 30 Tagen begleicht und für die 20 Tage Lieferantenkredit (nach den 10 Tagen Frist) auf 3 % Skonto verzichtet, bezahlt er dies mit einem Jahreszins von 54 %.   

Smartcards

Unter Smartcards versteht man Plastikkarten, auf denen Geldbeträge gespeichert sind. Zur Nutzung ist ein Kartenlesegerät notwendig. Beispiel für eine Smartcard sind die ec-Karten mit Chip, die z.Zt. bis zu einem Betrag von € 200,– aufladbar sind.   

Solawechsel

Bei dieser Wechselart verpflichtet sich der Aussteller selbst, eine bestimmte Geldsumme an einen Dritten oder dessen Order zu zahlen. Für den Wechselinhaber besteht ein Risiko in der möglichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, denn die meist übliche Frist beträgt 3 Monate und wird nicht selten in der Praxis durch Prolongation weiter ausgedehnt. Ein weiteres Risiko: Auch wenn der Lieferant oder ein möglicher sonstiger Wechselerwerber den Wechsel bei seiner Bank diskontiert hat, besteht für ihn im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine Verpflichtung wegen der Mithaftung durch seine Avalierung.   

Standby-Akkreditiv (Standby Letter of Credit)

Diese Form des Akkreditivs ähnelt der abstrakten Zahlungsverpflichtung einer Garantie. Dem Begünstigten wird für den Fall, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt, ein Zahlungsanspruch eingeräumt. Dieser wird realisiert gegen Vorlage einer Sichttratte und schriftlichen Erklärung, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Gesichert werden hiermit in der Praxis die Rückzahlung von Krediten, die Erfüllung von Werkverträgen und die Begleichung von Rechnungen aus Warenlieferungen.   

Stille Beteiligung

Hierbei investiert ein Investor Kapital für eine bestimmte Laufzeit, ohne selbst direkter Gesellschafter zu werden. Die Beteiligung kann anonym bleiben und wird nicht ins Handelsregister eingetragen.   

Stiller Gesellschafter

Ein Gesellschafter dieser Art beteiligt sich an einem Unternehmen mit einer Einlage, die in das Vermögen der Gesellschaft übergeht. In der Regel wird die Einlage mit einem vertraglich festgelegten Zinssatz verzinst. Auch nimmt der Stille Gesellschafter nicht am Ergebnis der Gesellschaft teil.   

Stille Reserven

Es handelt sich hierbei um Teile des Eigenkapitals eines Unternehmens. In der Bilanz sind sie für Außenstehende nicht oder nur schwer erkennbar. Stille Reserven können durch Unterbewertung von Aktiva oder durch Überbewertung von Passiva entstehen und sind somit auf beiden Seiten der Bilanz zu finden. Sie erhöhen den Wert eines Unternehmens über den Wert hinaus, der aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu ersehen ist.   

Stoßbetrug

Dem sog. Stoßbetrug liegt in der Praxis meist folgende Handlungsweise zugrunde: Ein Kunde bestellt zunächst in kleinerem Umfang Ware und bezahlt sie sofort. Hierdurch erreicht er vielfach eine günstige Bonitätsbewertung von Seiten seines Lieferanten. Nach vereinbarungsgemäßer Bezahlung der relativ kleinen Beträge bestellt der gleiche Kunde größere Mengen, die er meist wegen der günstigen Beurteilung auch mit Zahlungsziel erhält. Eine Zahlung erfolgt jedoch nicht. Oft ist der Schuldner unauffindbar. Ein derartiges planmäßig betrügerisches Vorgehen ist i. d. R. durch die Strafverfolgungsbehörden leicht aufzuklären, wenn sich das Verhalten zeitgleich und schematisch auf mehrere geschädigte Lieferanten erstreckt.

Wenn insgesamt nur zwei Bestellungen gegenüber einem Lieferanten vorgenommen wurden – eine kleinere und eine folgende größere noch nicht bezahlte – kann hieraus allerdings noch nicht unbedingt auf einen Stoßbetrug geschlossen werden.   

Streckengeschäft

Diese spezielle Art der Warendistribution wird in einigen Branchen, wie z. B. dem Stahlhandel, praktiziert. Hierbei werden die Handelsprodukte von einem Geschäftspartner direkt, unter Umgehung eines an der Distribution nicht beteiligten Partners an den Endabnehmer geliefert. Der nicht am Transport beteiligte Partner hat allerdings eine disponierende Funktion, da Aufträge und Rechnungserstellung über diesen durchgeführt werden. Auch das Ausfallrisiko hat dieser zu tragen.   

Stundung

Durch eine Stundung wird die Fälligkeit einer Forderung hinausgeschoben. Dies kann zinslos oder verzinslich erfolgen. Auch bei einer Stundung bleibt der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung bestehen. Die Stundung wirkt sich auch auf die Verjährung einer Forderung aus, denn während der Stundung wird die Verjährung gehemmt.   

Supply Chain Management (SCM)

Hiermit bezeichnet man die optimale Planung, Prüfung und Steuerung der Lieferströme von den Vorlieferanten bis hin zum Endverbraucher. Dies schließt auch eine Optimierung des Forderungsmanagements ein.   

SWAP

Hiermit bezeichnet man einen Vertrag zwischen zwei Banken, der zum Inhalt hat eine Verschuldung gegen eine Anlage, entweder in der gleichen Devise (interest rate swap) oder in zwei verschiedenen Devisen (currency swap) zu tauschen. Dies gilt sowohl für Beträge als auch die Zeitdauer, die zwischen den beiden Parteien vereinbart wurden.   

SWIFT

Swift ist ein Begriff aus dem Auslandszahlungsverkehr und die Abkürzung für „Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunications“. Es handelt sich um eine Gesellschaft für Telekommunikation zwischen Banken, die weltweit agiert. Träger der Gesellschaft mit Sitz in Belgien sind die Banken selber. Anteilseigner oder members (und Stimmberechtigte im Verhältnis des generierten Nachrichtenvolumens) konnten bislang nur Banken sein, andere Finanzinstitute wie Broker, Investmenthäuser, Börsen und Wertpapierclearer konnten seit 1987 nur als stimmrechtslose Teilnehmer oder participants Kunde von SWIFT werden. In 2000 wurde jedoch entschieden, dass auch einige Teilnehmer aus dieser Kategorie Vollmitglied werden können.

Der Begriff SWIFT wird auch für das internationale EDV-Verbundnetz für einen belegfreien Datenaustausch zwischen den Banken benutzt, das SWIFT als Gesellschaft bereitstellt.

Bei Swift teilt z. B. ein Kreditinstitut einem anderen mit, dass für deren Kunde ein Überweisungsauftrag vorliegt, dessen Gegenwert sich die Empfängerbank zum angegebenen Termin von einem genannten Verrechnungskonto holen und an den Zahlungsempfänger weitergeben soll. Abgewickelt werden können auch Dokumentengeschäfte, Devisen- und Wertpapierhandelsgeschäfte.

Nachrichten innerhalb des SWIFT-Netzes werden verschlüsselt (so dass auch SWIFT selber sie nicht lesen kann), auf korrekten Aufbau geprüft, eindeutig referenziert, zwischengespeichert und auf Veränderungen überprüft. Vom Einzelterminal (an dem sich der einzelne Benutzer per Chipkarte identifizieren muss) bis zu den Rechenzentren wird hiermit die Sicherheit der Nachrichten gewährleistet.   

Swing

Hierunter wird die vereinbarte Kreditgrenze in bilateralen Handelsverträgen verstanden, bei denen der Zahlungsausgleich im Verrechnungsweg erfolgt. Konkret handelt es sich um den Betrag, bis zu dem sich ein Land, das sich mit seinen Lieferungen im Rückstand befindet, bei der fremden Verrechnungsstelle verschulden darf. Wenn dieser Betrag überschritten ist, werden die Lieferungen aus dem anderen Land gesperrt oder es muss die weitere Zahlung in Devisen erfolgen.   

Switch-Geschäfte

Im Außenhandel versteht man hierunter Geschäfte, die aus devisenwirtschaftlichen Gründen (bei Ländern mit gebundenem Zahlungsverkehr) über ein drittes Land abgewickelt werden. Das Switch-Geschäft ist mithin ein Transithandel.   



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