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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Steuerrecht 08/11

Aktuelles aus dem Steuerrecht

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 08.08.2011


Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug

Vorsteuerabzugsberechtigt ist ein Unternehmer nur dann, wenn er gegen Entgelt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze oder diesen gleichgestellte Umsätze (beispielsweise innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen) ausführt. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Eine lediglich indirekte Verbindung wie etwa die Förderung des Betriebsklimas wirkt sich nach dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2010 (Az.: V R 17/10) neuerdings jedoch schädlich aus. So verweigerten die Finanzrichter einem Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den Kosten eines Betriebsausflugs, weil dessen Aufwendungen pro Arbeitnehmer die Freigrenze von 110 Euro überstiegen und deswegen von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen war. Nach der bisherigen Rechtsprechung durfte ein Unternehmer Vorsteuern abziehen, hatte im Gegenzug aber eine Entnahme zu versteuern.

Lediglich bei Aufwendungen bis zu 110 Euro pro Arbeitnehmer bleibt der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne eine Entnahme versteuern zu müssen. Diese Freigrenze gilt auch im Lohnsteuerabzugsverfahren: Selbst bei mehrtägigen Betriebsveranstaltungen verneinte der BFH bereits in der Vergangenheit den Zufluss von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, sofern ein eigenbetriebliches Interesse an der Durchführung des Zusammentreffens gewahrt bleibt und die Freigrenze von derzeit 110 Euro pro Teilnehmer nicht überschritten wird.

Rückstellungen für die Betriebsprüfung

Für die Aufbewahrungskosten von Geschäftsunterlagen mussten buchführungspflichtige Unternehmen bereits in der Vergangenheit zwingend eine steuermindernde Rückstellung in ihrer Bilanz ausweisen. Begründet wurde das von der Finanzrechtsprechung damit, dass sie sich ihren steuerlichen Aufbewahrungsvorschriften nicht ohne die sanktionsbewehrte Verletzung anderer Buchführungspflichten entziehen können. Die Berechnungsmethode und zulässige Höhe hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber erst im Urteil vom 18. Januar 2011 (Az.: X R 14/09) konkretisiert. Bei der Bewertung der Rückstellung sei die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit vom Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterlagen und der gesetzlich angeordneten Dauer der Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen. Zudem könnten nur die Aufwendungen für solche Unterlagen zurückgestellt werden, deren Existenz bis zum jeweiligen Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sei. Weil die Unterlagen zum jeweiligen Bilanzstichtag zwischen ein und zehn Jahren aufbewahrt werden müssen, ergibt sich im Schnitt eine Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren (Berechnungsformel: ((10+1) : 2). Unberücksichtigt ließen die BFH-Richter dabei den Umstand, dass auszusondernde Unterlagen voraussichtlich durch neue Unterlagen (späterer Jahre) ersetzt würden.

Zumindest Großbetriebe können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 3 K 25555/09) darüber hinaus eine Rückstellung für die internen Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung bilden - immerhin müssten sie mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 Prozent mit einer Außenprüfung rechnen. Bereits zuvor hatte Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben an acht führende Wirtschaftsverbände vom 11. März 2010 die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zur Anpassung der betrieblichen EDV-Systeme an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zugelassen. Weil die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b der Abgabenordnung von bis zu 250.000 Euro bei Verstößen gegen das Datenzugriffsrecht der Finanzbehörden mit Wirkung ab dem 25. Dezember 2008 eingeführt wurde, dürfen erstmals in nach dem 24. Dezember 2008 endenden Wirtschaftsjahren entsprechende Rückstellungen für die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen passiviert werden.



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