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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Steuerrecht 05/11

Aktuelles aus dem Steuerrecht (Mai 2011)

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 17.05.2011


Private Kfz-Nutzung

Profitieren dürften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen von einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die „Ein-Prozent-Regelung“ nur greift, wenn der Unternehmer, ihm nahestehende Personen oder Arbeitnehmer die zur Verfügung stehenden Firmenwagen auch tatsächlich privat nutzen. Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts stellten die höchsten Finanzrichter in letzter Instanz klar, dass dagegen allein aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken keineswegs auf eine private Nutzung geschlossen werden könne (BFH-Entscheidung vom 21. April 2010, Az. VI R 46/08). Dies gilt jetzt auch für den obligatorischen Steuerzuschlag bei Fahrten zur Arbeitsstätte. Denn steht der Firmenwagen über die privat veranlassten Fahrten hinaus auch für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, erhöht sich der lohnsteuerpflichtige Nutzungsvorteil nach dem Einkommensteuergesetz (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) für jeden Kalendermonat um weitere 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer. Doch nun stellten die obersten Finanzrichter am 22. September 2010 in gleich drei Urteilen klar, dass der 0,03-prozentige Zuschlag lediglich für die Tage vorzunehmen sei, an denen das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch tatsächlich für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Darauf sind die Finanzbehörden überraschend schnell eingeschwenkt: Bereits mit Schreiben vom 1. April 2011 (Az.: IV C 5 - S 2334/08/10010) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die arbeitnehmerfreundliche BFH-Rechtsprechung für Veranlagungszeiträume ab 2010 in allen noch offenen Fällen für anwendbar erklärt.

Möglicherweise verfrühte Hoffnung auf ein Steuergeschenk hat dagegen das BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010 (Az.: VI R 12/09) geweckt. Darin kamen die Richter zum Schluss, dass Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten einer Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der „Ein-Prozent-Regelung“ einzubeziehen seien und infolge dessen auch nicht den pauschalen Nutzungswert erhöhen. Ob die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung einschwenkt, erscheint angesichts der dann entstehenden Ungleichbehandlung identisch ausgestatteter Fahrzeuge indes mehr als fraglich - immerhin kann es ja steuerlich keinen Unterschied machen, ob eine Sonderausstattung bereits ab Werk oder erst nachträglich eingebaut wird.

 

Doppelte Haushaltsführung

Eine beruflich veranlasste Zweitwohnung am Beschäftigungsort findet seit einigen Jahren nur noch dann steuerliche Berücksichtigung, wenn am Hauptwohnsitz ein eigener Hausstand unterhalten wird. Sofern sich der Steuerpflichtige finanziell an der Haushaltsführung beteiligt, werden zwar auch allein vom Lebenspartner angemietete Wohnungen anerkannt. Zumindest bislang verneinen die Lohnsteuer-Richtlinien jedoch noch das Vorhandensein eines eigenen Hausstandes in all jenen Fällen, in denen der Arbeitnehmer gegen Kostenbeteiligung in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist oder in deren Wohnung ein Zimmer bewohnt. Besonders kritisch wird darüber hinaus jedwede unentgeltliche Wohnraumüberlassung beäugt. Dieser restriktiven Handhabung ist der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entgegen getreten: In seinem Urteil vom 21. April 2010 (Az. VI R 26/09) stellten die Richter klar, dass auch eine unentgeltlich überlassene Wohnung durchaus einen eigenen Hausstand darstellen könne. Im Streitfall hatte der ledige Kläger die Kosten seiner Dreizimmerwohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten abziehen wollen, obwohl er im Haus seiner Eltern als Haupthausstand lediglich das Dachgeschoss bewohnte und dort Küche, Bad und WC teilen musste.

Bereits zuvor hatte der BFH den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung selbst bei kompletter Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort zugelassen. Deswegen akzeptieren die aktuellen Lohnsteuer-Richtlinien 2011 neuerdings eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung, sofern der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird.

Den vorläufigen Abschluss der zunehmend arbeitnehmerfreundlichen Finanzrechtsprechung bildet die BFH-Entscheidung vom 8. Juli 2010 (Az. VI R 15/09), wonach eine erneute doppelte Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort selbst ohne Wohnungswechsel zu abzugsfähigen Werbungskosten führt. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Arbeitnehmer seine Zweitwohnung am Beschäftigungsort wegen eines Arbeitsplatzwechsels für eine zweijährige Übergangszeit nicht nutzen können und erst nach Wiederaufnahme seiner ursprünglichen Tätigkeit erneut bezogen. Maßgeblich für den begehrten Steuerabzug sei allein der zweite Haushalt am Beschäftigungsort.

Weniger Freude dürfte dagegen eine weitere aktuelle Entscheidung bereiten: Nach dem BFH-Urteil vom 2. Februar 2011 (Az.: VI R 15/10) führen umgekehrte Familienheimfahrten für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts berufstätigen Ehegatten jedenfalls dann nicht zu abzugsfähigen Fahrtkosten, wenn die Besuchsreise privat veranlasst war – das Gegenteil dürfte regelmäßig schwer nachzuweisen sein.



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